§ 3 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 7 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein und aus Griechisch sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.

(2) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen.

(3) Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Einführung in das Heilsmysterium ............. 4

b) Fundamentalexegese ........................... 12

c) Philosophische Anthropologie und Ethik ....... 6

d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 6

e) Vorprüfungsfächer:

1. Einleitung in das Alte Testament .......... 1

2. Einleitung in das Neue Testament .......... 1

3. Einführung in die Liturgie ................ 3

4. Geschichte der Philosophie ................ 4

5. Logik mit Sprachphilosophie und

Erkenntnistheorie ......................... 4

6. Einführung in das naturwissenschaftliche

Denken .................................... 2

7. Gesellschaftslehre ........................ 4

8. Religionswissenschaft ..................... 1

9. Spirituelle Theologie ..................... 1

10. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Spezialfach aus einem der folgenden

Teilgebiete der philosophischen und

theologischen Wissenschaft und ihrer

Hilfswissenschaften:

Biblische Sprachen,

Bibelwissenschaften,

Historische Theologie,

Systematische Theologie,

Praktische Theologie,

Spezialthemen der Philosophie,

Grenzfragen der Philosophie,

Grenzfragen der Theologie ................. 4

Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,

für welche die erforderlichen

Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der

Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.

(4) Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.

(6) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d AHStG).

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 720/1994)

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119072

alte Dokumentnummer

N7197130944L

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