§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3.

(1) Das Studium der Skandinavistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121131

alte Dokumentnummer

N7198412459L

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