§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 36 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung ........... 18 - 22

b) Grundzüge der angewandten

Mathematik und der Statistik für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler ..... 8 - 12

c) Einführung in das Studium der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ...... 1

d) Vorprüfungsfach: Einführung in die

englische Wirtschaftssprache ............... 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Schlagworte

Sozialwissenschaftler, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124097

alte Dokumentnummer

N7199222162J

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