Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 36 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung ........... 18 - 22
b) Grundzüge der angewandten
Mathematik und der Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler ..... 8 - 12
c) Einführung in das Studium der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ...... 1
d) Vorprüfungsfach: Einführung in die
englische Wirtschaftssprache ............... 4 - 8
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Schlagworte
Sozialwissenschaftler, Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124097
alte Dokumentnummer
N7199222162J
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