§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1991

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 37 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre............. 14-18

b) Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und Wirtschafts-

wissenschaftler.................................... 8-12

c) Vorprüfungsfächer:

1. Grundzüge der betrieblichen Datenverarbeitung... 4

2. Einführung in die englische Wirtschaftssprache.. 3

d) Einführung in das Studium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften.......................... 2

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Schlagworte

Sozialwissenschaftler, Wirtschaftswissenschaftler, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123472

alte Dokumentnummer

N7199110576X

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