§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1985

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3.

(1) Das Studium der Angewandten Informatik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Informatik sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 10 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1988/89 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121510

alte Dokumentnummer

N7198520129J

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