Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 93 bis 103 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
1. Botanik ............................................ 12 - 18
2. Mathematik und Statistik ........................... 15 - 25
3. Ökologie und Standortlehre ......................... 2 - 22
4. Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen 8 - 15
5. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ......... 35 - 44
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009798
Dokumentnummer
NOR12123727
alte Dokumentnummer
N7199211332X
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