Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3.
(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- a) Mathematik;
- b) Darstellende Geometrie und Darstellungsmethodik;
- c) Mechanik und Festigkeitslehre;
- d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung für Bauingenieure;
- e) Vermessungskunde;
- f) Baustofflehre;
- g) Bauphysik;
- h) Grundzüge des Bauingenieurwesens;
- i) Naturräumliche und naturwissenschaftlich orientierte Grundlagen- und Ergänzungsfächer;
- j) Entwurfsgrundlagen.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 85 Wochenstunden festzulegen.
Schlagworte
Grundlagenfach
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009782
Dokumentnummer
NOR12123647
alte Dokumentnummer
N7199116240J
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