Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3.
(1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2009)
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20003194
Dokumentnummer
NOR40103940
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