§ 3 StIV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2004

Art und Weise der Störfallinformation

§ 3.

(1) Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.

(2) Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.

(3) Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.

(4) Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:

  1. 1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
  2. 2. Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
  3. 3. Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
  4. 4. Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
  5. 5. Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen,
  6. 6. Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
  7. 7. Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
  8. 8. Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,
  9. 9. Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder
  10. 10. Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.

(5) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.

(6) Der Betriebsinhaber hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gemeindezeitung, Radiosender

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40061480

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