§ 3.
Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005517
Dokumentnummer
NOR12060640
alte Dokumentnummer
N4198211217A
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