§ 3 Stellungskommissionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 3.

Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005517

Dokumentnummer

NOR12060640

alte Dokumentnummer

N4198211217A

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