2. Teil
Ausbildung und Befähigungszeugnisse der Besatzung österreichischer Seeschiffe Mindestausbildung der Besatzung österreichischer Seeschiffe
§ 3
(1) Seeleute an Bord österreichischer Seeschiffe müssen eine Mindestausbildung aufweisen, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I der STCW-Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß § 2 Z 23 oder eines entsprechenden Zeugnisses gemäß § 2 Z 24 sein.
(2) Besatzungsmitglieder, von denen Befähigungszeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS-Übereinkommens verlangt werden, müssen eine Ausbildung gemäß dieser Verordnung absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse besitzen.
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