Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle
§ 3.
(1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:
- 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
- 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
- a) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
- b) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
- c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,
- 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
- 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
- 5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
- 6. Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,
- 7. Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,
- 8. Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,
- 9. Angaben über verweigerte Bescheinigungen,
- 10. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
- 11. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
- 12. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
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