§ 3 STAVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle

§ 3.

(1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:

  1. 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
  2. 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
  1. a) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,
  2. b) Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,
  3. c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,
  1. 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
  2. 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
  3. 5. Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
  4. 6. Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,
  5. 7. Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,
  6. 8. Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,
  7. 9. Angaben über verweigerte Bescheinigungen,
  8. 10. Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
  9. 11. durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
  10. 12. Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Fassung zuletzt ändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

10012784

Dokumentnummer

NOR40178054

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