§ 3 Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2014

§ 3.

Sachverständige, die im Auftrag des Ständigen Schiedshofs tätig werden, werden die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20008974

Dokumentnummer

NOR40165424

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