1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten
§ 3.
(1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Daten, die in der Anlage näher definiert werden, in Form von Gesamtdatensätzen zu übermitteln:
- 1. Schulenmerkmale,
- 2. Schülerstammdaten,
- 3. Ausbildungsstand,
- 4. Schülermerkmale laufende Ausbildung,
- 5. Schülermerkmale Schulerfolg,
- 6. Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht,
- 7. Schülermerkmale Abschlussprüfungen und
- 8. Merkmale bei Externistenprüfungen.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
- 2. hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Datensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20003196
Dokumentnummer
NOR40049665
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