§ 3 Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 3.

(1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Daten, die in der Anlage näher definiert werden, in Form von Gesamtdatensätzen zu übermitteln:

  1. 1. Schulenmerkmale,
  2. 2. Schülerstammdaten,
  3. 3. Ausbildungsstand,
  4. 4. Schülermerkmale laufende Ausbildung,
  5. 5. Schülermerkmale Schulerfolg,
  6. 6. Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht,
  7. 7. Schülermerkmale Abschlussprüfungen und
  8. 8. Merkmale bei Externistenprüfungen.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
  2. 2. hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.

(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Datensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20003196

Dokumentnummer

NOR40049665

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