§ 3 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerraum, Weingartenfläche

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1982

§ 3.

Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. 1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
  2. 2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005530

Dokumentnummer

NOR12060743

alte Dokumentnummer

N4198219457S

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