§ 3.
Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
- 1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
- 2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005530
Dokumentnummer
NOR12060743
alte Dokumentnummer
N4198219457S
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