§ 3.
Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
- 1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
- 2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005567
Dokumentnummer
NOR12061166
alte Dokumentnummer
N4198413743S
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