§ 3 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1984

§ 3.

Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. 1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
  2. 2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005567

Dokumentnummer

NOR12061166

alte Dokumentnummer

N4198413743S

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