§ 3 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1983

§ 3.

Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. 1. bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche vom mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
  2. 2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005549

Dokumentnummer

NOR12060958

alte Dokumentnummer

N4198313707S

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