§ 3.
Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
- 1. bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche vom mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
- 2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005549
Dokumentnummer
NOR12060958
alte Dokumentnummer
N4198313707S
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