§ 3.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner 1994 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005847
Dokumentnummer
NOR12064297
alte Dokumentnummer
N4199317358L
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