§ 3 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 3.

Die gemäß § 2 Abs. 2 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1987 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005631

Dokumentnummer

NOR12061922

alte Dokumentnummer

N4198713864S

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