§ 3 Statistik - Viehzählungen 1997 und 1998

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1996

§ 3.

Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005990

Dokumentnummer

NOR12065667

alte Dokumentnummer

N4199659536J

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