§ 3.
Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005826
Dokumentnummer
NOR12063950
alte Dokumentnummer
N4199223721J
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