§ 3 Statistik - Viehzählungen 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1984

§ 3.

Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung durchzuführen; die übrigen Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061174

alte Dokumentnummer

N4198413752S

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