§ 3 Statistik - Obstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1993

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit intensiv genutzten Kern- und/oder Steinobstanlagen ab einer Fläche von mindestens 15 Ar. Bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüberhinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.

Schlagworte

Kernanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005866

Dokumentnummer

NOR12064391

alte Dokumentnummer

N4199330576J

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