Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit intensiv genutzten Kern- und/oder Steinobstanlagen ab einer Fläche von mindestens 15 Ar. Bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüberhinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.
Schlagworte
Kernanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005866
Dokumentnummer
NOR12064391
alte Dokumentnummer
N4199330576J
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