§ 3 Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1976

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1977

§ 3.

Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte, mit einer den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnenden Tätigkeit befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005439

Dokumentnummer

NOR12060161

alte Dokumentnummer

N4197715106S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)