§ 3 Statistik - Landwirtschaftliche Maschinen, Wasserversorgung, etc.

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1977

§ 3.

Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1977 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu machen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005438

Dokumentnummer

NOR12060156

alte Dokumentnummer

N4197713374P

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