§ 3.
Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1977 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu machen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005438
Dokumentnummer
NOR12060156
alte Dokumentnummer
N4197713374P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
