§ 3 Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 3.

Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

NOR40000076

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