§ 3 Statistik - Intensivobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.1984

§ 3.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüber hinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005565

Dokumentnummer

NOR12061152

alte Dokumentnummer

N4198413727S

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