§ 3.
(1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Das Ergänzungsblatt zur Arbeitsstättenzählung ist vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.
(2) Das Wohnungsblatt und das Ergänzungsblatt zur Arbeitsstättenzählung sind vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist oder daß der Inhaber oder verantwortliche Leiter der Arbeitsstätte nicht erreichbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005508
Dokumentnummer
NOR12060589
alte Dokumentnummer
N4198119449S
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