§ 3 Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1981

§ 3.

(1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Das Ergänzungsblatt zur Arbeitsstättenzählung ist vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.

(2) Das Wohnungsblatt und das Ergänzungsblatt zur Arbeitsstättenzählung sind vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist oder daß der Inhaber oder verantwortliche Leiter der Arbeitsstätte nicht erreichbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005508

Dokumentnummer

NOR12060589

alte Dokumentnummer

N4198119449S

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