§ 3.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005789
Dokumentnummer
NOR12063291
alte Dokumentnummer
N4199117001J
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