§ 3 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 3.

Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005790

Dokumentnummer

NOR12063299

alte Dokumentnummer

N4199117010J

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