§ 3 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1982

§ 3.

Zu erheben sind die Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, die Besitzverhältnisse, die Absatzwege der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters und der Arbeitskräftebestand.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005527

Dokumentnummer

NOR12060725

alte Dokumentnummer

N4198218262S

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