§ 3.
Zu erheben sind die Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, die Besitzverhältnisse, die Absatzwege der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters und der Arbeitskräftebestand.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005527
Dokumentnummer
NOR12060725
alte Dokumentnummer
N4198218262S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
