Statistische Einheiten
§ 3
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die
- 1. eine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten und
- 2. eine Mindestanzahl von zehn Beschäftigten aufweisen.
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