§ 3 Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 3.

Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die Auskunftspflichtigen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1982 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Erhebungsformulare obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Formular, Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005523

Dokumentnummer

NOR12060692

alte Dokumentnummer

N4198218173S

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