§ 3 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1994

§ 3.

Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

  1. a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
  2. b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
  3. c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005902

Dokumentnummer

NOR12064934

alte Dokumentnummer

N4199441992J

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