§ 3.
Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
- a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
- b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
- c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Schlagworte
Proberodung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005795
Dokumentnummer
NOR12063574
alte Dokumentnummer
N4199210304Y
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