§ 3.
Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005646
Dokumentnummer
NOR12062027
alte Dokumentnummer
N4198810071E
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