§ 3 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe), Arbeitskräfteerhebung

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 3.

(1) Gegenstand der Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland ist die Ermittlung des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen sowie die familienfremden Arbeitskräfte.

Schlagworte

Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005524

Dokumentnummer

NOR12060698

alte Dokumentnummer

N4198218180S

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