§ 3 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1997

§ 3.

Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10006008

Dokumentnummer

NOR12065950

alte Dokumentnummer

N4199712630Y

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