§ 3.
Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10006008
Dokumentnummer
NOR12065950
alte Dokumentnummer
N4199712630Y
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