§ 3 Stärkegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

§ 3.

(1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag (Schutzelement), der 20 v. H. des Zollwertes beträgt, und aus einem beweglichen Teilbetrag zusammen.

(2) Der bewegliche Teilbetrag für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren der Unternummern 1702 30 A1, 1702 30 A2, 1702 30 B, 1702 40, 1702 60 B, 1702 90 A und 2106 90 A1 des Zolltarifs ist nach dem Durchschnitt der Abschöpfungssätze (§ 2) für die Waren der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs, der für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren der Nummer 1903 und der Unternummern 3505 10 A1 und 3823 10 A des Zolltarifs nach dem Abschöpfungssatz (§ 2) für Waren der Unternummer 1108 13 des Zolltarifs, jeweils auf Grund des Stärkeeinsatzes für Warenhauptgruppen, festzusetzen. Der Stärkeeinsatz ist jene Stärkemenge, die nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Herstellung der der Ausgleichsabgabe unterworfenen Ware erforderlich ist. Der bewegliche Teilbetrag ist durch den Bundesminister für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren durch Verordnung festzusetzen.

(3) Ändert sich ein für die Festsetzung des beweglichen Teilbetrages nach Abs. 2 maßgeblicher Satz, so ist der bewegliche Teilbetrag neu festzusetzen.

(4) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12044722

alte Dokumentnummer

N3196710079T

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