§ 3 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1996

§ 3

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

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