§ 3.
(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch den Bundeskanzler oder den von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.
(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen:
- 1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
- 2. der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß), der den Einspruch erhoben hat,
- 3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008335
Dokumentnummer
NOR12097382
alte Dokumentnummer
N6197427934L
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