§ 3.
(1) Der Antrag (§ 2 Abs. 1) hat folgende Angaben über das Sprengmittel zu enthalten:
- a) Bezeichnung,
- b) Erzeuger und Erzeugungsort,
- c) vorgesehener Verwendungsbereich
- d) die für die Überprüfung sowie für die Beurteilung der Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels erforderlichen Angaben,
- e) bei Sprengstoffen, die bei der Herstellung unvermeidlichen Abweichungen von der Sollzusammensetzung.
(2) Für die Zulassung von Sprengmitteln, die von verschiedenen Erzeugern oder an verschiedenen Erzeugungsorten hergestellt werden, sind gesonderte Anträge einzubringen.
(3) Die für die Prüfung erforderlichen Sprengmittel hat der Antragsteller dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10006259
Dokumentnummer
NOR12068933
alte Dokumentnummer
N5196325767L
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