§ 3 Sperrgebiet Großmittel

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 3.

(1) Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegen

  1. 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
  2. 2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
  3. 3. bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben

  1. 1. durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und
  2. 2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

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