§ 3.
(1) Folgende Vereinigungen bildender Künstler sind zur Entsendung von Mitgliedern berufen:
- 1. „Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, Landesverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland";
- 2. „Berufsverband der bildenden Künstler Österreichs zur Wahrung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen";
- 3. „Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus";
- 4. „Vereinigung bildender Künstler, Wiener Secession".
(2) Die im Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler haben dem Vorsitzenden der Kommission die nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhaft zu machen:
- 1. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen je zwei Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;
- 2. die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008475
Dokumentnummer
NOR40006967
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