§ 3 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1994

§ 3.

(1) Folgende Vereinigungen bildender Künstler sind zur Entsendung von Mitgliedern berufen:

  1. 1. „Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, Landesverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland";
  2. 2. „Berufsverband der bildenden Künstler Österreichs zur Wahrung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen";
  3. 3. „Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus";
  4. 4. „Vereinigung bildender Künstler, Wiener Secession".

(2) Die im Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler haben dem Vorsitzenden der Kommission die nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhaft zu machen:

  1. 1. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen je zwei Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;
  2. 2. die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006967

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