§ 3 Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 3.

(1) Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung mit medizinischem Sauerstoff nicht gedeckt werden, dürfen zur Sicherstellung der Versorgung folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. 1. Abfüllung von medizinischem Sauerstoff an technischen Füllständen;
  2. 2. Abfüllung von medizinischem Sauerstoff in Flaschen, die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind (technische Flaschen oder Lebensmittelflaschen), jedenfalls aber technisch geeignet und entsprechend gekennzeichnet sind (Chargenetiketten, Bananenaufkleber, etc.);
  3. 3. Verwendung von Druckreglern, die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind, jedenfalls aber eine entsprechende technische Eignung aufweisen;
  4. 4. Abfüllung durch Unternehmen, die nicht im Zulassungsdossier des medizinischen Sauerstoffs genannt sind, sofern diese über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Bewilligung verfügen.

(2) Die entsprechenden Qualitätskontrollen der betroffenen medizinischen Gasehersteller gemäß der Arzneimittelzulassung bzw. des Europäischen Arzneibuchs vor Marktfreigabe bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Gesetzesnummer

20011265

Dokumentnummer

NOR40226152

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