2. Teil
Kreditrisiko
1. Hauptstück
Kreditrisiko-Standardansatz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 3
Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG verwenden, haben zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses die in diesem Hauptstück festgelegten Bestimmungen betreffend
- 1. die Gewichte und deren Zuordnungskriterien zu den Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 BWG und
- 2. die Nutzung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen oder Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts
einzuhalten.
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