§ 3 SNE-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Kostenwälzung

§ 3.

(1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

  1. 1. für den Bereich Österreich 55 vH;
  2. 2. für den Bereich Tirol 40 vH;
  3. 3. für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene untergelagerte Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40199851

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