§ 3 Sitzungsgelder der Regulierungskommission

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

§ 3.

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Regulierungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Beschwerdeinstanz für jede angefangene halbe Stunde im doppelten Ausmaß wie in § 1 und § 2 bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20007434

Dokumentnummer

NOR40131444

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