Erfaßte Tätigkeiten
§ 3.
(1) Alle an einem Standort (§ 4 Abs. 1 bis 12) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen, die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, sind zu erfassen. Falls für den jeweiligen Sektor maßgeblich, sind folgende Aspekte zusätzlich zu beachten:
- 1. Umweltgerechte Planung und Ausführung der Dienstleistung;
- 2. Beschaffungswesen, Produktpolitik und -auswahl;
- 3. Lagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und sonstigen Produkten;
- 4. Logistik, Transportwesen und Mobilität von Kunden und Personal;
- 5. Information und Beratung von Kunden sowie Öffentlichkeitsarbeit;
- 6. Erschließung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken, Immobilien und sonstigem Gelände;
- 7. Tätigkeiten von Fremdfirmen am Standort.
(2) Innerhalb des Kreditgewerbes (§ 2 Z 8) sind ferner die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, sowie der Mittelaufbringung und -veranlagung zu beachten.
Schlagworte
Produktauswahl, Mittelveranlagung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011118
Dokumentnummer
NOR12142153
alte Dokumentnummer
N8199812743O
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