§ 3 SEV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Erfaßte Tätigkeiten

§ 3.

(1) Alle an einem Standort (§ 4 Abs. 1 bis 12) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen, die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, sind zu erfassen. Falls für den jeweiligen Sektor maßgeblich, sind folgende Aspekte zusätzlich zu beachten:

  1. 1. Umweltgerechte Planung und Ausführung der Dienstleistung;
  2. 2. Beschaffungswesen, Produktpolitik und -auswahl;
  3. 3. Lagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und sonstigen Produkten;
  4. 4. Logistik, Transportwesen und Mobilität von Kunden und Personal;
  5. 5. Information und Beratung von Kunden sowie Öffentlichkeitsarbeit;
  6. 6. Erschließung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken, Immobilien und sonstigem Gelände;
  7. 7. Tätigkeiten von Fremdfirmen am Standort.

(2) Innerhalb des Kreditgewerbes (§ 2 Z 8) sind ferner die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, sowie der Mittelaufbringung und -veranlagung zu beachten.

Schlagworte

Produktauswahl, Mittelveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011118

Dokumentnummer

NOR12142153

alte Dokumentnummer

N8199812743O

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